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Der Inhaber eines Wahlscheines weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel…
Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel…
Der Inhaber eines Wahlscheines weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit…
Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins nennt ihren oder seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem…
1Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins nennt ihren oder seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem…
Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.