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Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 37 Abs. 6 und § 39 Satz 3 sowie Beschlüsse über die Gültigkeit von Stimmen nach § 47 Abs. 6 sowie Gründe für eine erneute Zählung nach § 47 Abs. 7 Satz 3 und zu besonderen Vorkommnissen bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
Der Wahlniederschrift sind, verpackt und versiegelt, beizufügen
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 47 Abs. 6 besonders beschlossen hat, sowie
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 39 Satz 3 besonders beschlossen hat.
Die Unterlagen nach Satz 1 sind, je für sich, laufend durchzunumerieren.
Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeister zu übergeben. Dieser übersendet die Wahlniederschriften unverzüglich dem Kreiswahlleiter unter Beifügung einer Zusammenstellung des Ergebnisses der Wahl innerhalb der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 21; § 51 Abs. 2 Satz 1 findet sinngemäße Anwendung.
Wahlvorsteher und Bürgermeister haben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
Über die Wahlhandlung, die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 2 oder 3…
Der Wahlvorstand fertigt über das Wahlergebnis eine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. Die Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,
Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 a zu…
1Über die Wahlhandlung, die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem…
Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Sie muß enthalten
Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (§ 49) ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.