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Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Beisitzer im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes.
Der Bürgermeister beruft den Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer des Wahlvorstandes aus den Wahlberechtigten möglichst der Gemeinde und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien; die Beisitzer können auch im Auftrag des Bürgermeisters vom Wahlvorsteher berufen werden. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollen nach Möglichkeit in dem Stimmbezirk, für den sie tätig sind, wohnen.
Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, vom Bürgermeister vor der Wahl zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Verpflichtung der Beisitzer obliegt dem Wahlvorsteher. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
Der Wahlvorstand wird vom Bürgermeister oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Er sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
Der Wahlvorstand ist beschlußfähig - während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, - bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist; sie sind vom Wahlvorsteher nach § 35 Abs. 1 Satz 1 zu verpflichten.
Bei Bedarf stellt der Bürgermeister dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
Den Mitgliedern der Wahlvorstände kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von 35 Euro für den Vorsitzenden und je 30 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden.
Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein…
Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein…
Der Wahlvorstand ist beschlußfähig - während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, - bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn…
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und weiteren drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzern. Der…
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sieben Beisitzern. Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des…
Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und einer Stellvertretung, die von der Wahlleitung durch mündliche oder schriftliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.