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Der Bürgermeister trägt nach den Weisungen des Landeswahlleiters und des Kreiswahlleiters die Verantwortung für den reibungslosen Vollzug der Wahl innerhalb der Gemeinde. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:
Das Gemeindegebiet in Stimmbezirke einzuteilen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, § 8 Abs. 1),
die Mitglieder des Wahlvorstandes und des Briefwahlvorstandes zu berufen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes, § 5 Abs. 2, § 6),
die Wahlbriefe entgegenzunehmen und aufzubewahren sowie die Ermittlung des Briefwahlergebnisses vorzubereiten (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes, § 53),
das Wählerverzeichnis anzulegen, es zur Einsichtnahme bereit zu halten und dies öffentlich bekannt zu machen (§ 12 Nr. 1), über Einsprüche zu entscheiden und das Wählerverzeichnis nach Abschluss rechtzeitig dem Wahlvorsteher zu übergeben sowie die Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich zu benachrichtigen (§ 16 Abs. 2 und Abs. 3, § 17 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 9 bis 16),
Wahlscheine zu erteilen und über Einsprüche zu entscheiden (§ 3 Abs. 4, § 17 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 17 bis 21),
die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Bescheinigungen auszustellen (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2, § 28 Abs. 2),
Ort, Zeit und nähere Einzelheiten der Wahl bekanntzugeben (§ 30 Abs. 1 und 2),
Abdruck der Wahlbekanntmachung dem Kreiswahlleiter zu übersenden (§ 30 Abs. 3),
bei der Stimmabgabe in besonderen Fällen mitzuwirken (§§ 41 bis 44).
Wahlscheine zu erteilen und über Einsprüche zu entscheiden (§ 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 20 bis 23),
zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern (§ 24), Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 15 Absatz 1, § 16 Absatz 3 des Gesetzes) und zur Beseitigung…
Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter. Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten…
über Beschwerden gegen die Entscheidung des Bürgermeisters wegen Versagung von Wahlscheinen zu entscheiden (§ 9 Absatz 3, § 11 Absatz 4 des Gesetzes),
Der Bürgermeister ist befugt, folgende Daten geeignet erscheinender Wahlberechtigter zum Zweck ihrer erstmaligen Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen oder…
Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.