Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Wahlordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 3 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes NRW).
Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Europawahlgesetzes, dieser Verordnung und der…
Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes, dieser Verordnung und der…
Die Landesabstimmungsleiter und der Gesamtabstimmungsleiter prüfen, ob die Abstimmung nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid,…
Der Wahlleiter legt dem nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu bildenden Wahlprüfungsausschuß die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen…
Die Wahlprüfung erfolgt nur auf Einspruch. Einspruch gegen die Feststellungen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 und § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann nur die oder der…
Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Der Landeswahlleiter stellt das endgültige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.