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Der Landeswahlleiter gibt die von den Kreiswahlausschüssen in den Wahlkreisen festgestellten Wahlergebnisse und das vom Landeswahlausschuß festgestellte Ergebnis der Wahl aus den Landeslisten bekannt. § 27 Satz 2 gilt entsprechend.
Vom Tage der Bekanntmachung läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl (§ 2 Abs. 1 des Wahlprüfungsgesetzes NRW). Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Der Kreiswahlleiter gibt das vom Kreiswahlausschuß festgestellte Wahlergebnis mit den in § 55 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. § 27 Satz 2 gilt…
Vom Tage der Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Hierauf ist in der…
Die Wahlleitung verkündet das Ergebnis der Wahl sofort nach der Feststellung unter Angabe der Namen der Gewählten und der Zahl der auf die einzelnen…
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Landeslistenbewerber in entsprechender Anwendung des § 56.
Das Wahlergebnis ist in den Wahlversammlungen bekannt zu geben.
das Ergebnis im Wahlkreis bekanntzugeben (§ 34 des Gesetzes, § 57),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.