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Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Stimmbezirk (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen.
Der Bürgermeister sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen,…
Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen,…
Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Stimmbezirk (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen,…
1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach…
Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann auch…
Die Kammer legt aus dem Verzeichnis der Kammerangehörigen für jeden Wahlkreis ein Wählerverzeichnis an, in das die wahlberechtigten Kammerangehörigen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.