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Nach Beginn der Einsichtsfrist sind die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur zulässig a) aufgrund eines rechtzeitigen Einspruchs (§ 16 Abs. 3, 1. Teilsatz, und § 17 Abs. 1 des Gesetzes), b) zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 16 Abs. 3, 2. Teilsatz, des Gesetzes); dazu gehört auch, daß Wahlberechtigte aus dem Wahlgebiet fortziehen oder die Wohnung zur Nebenwohnung wird, c) im Falle nachträglich ausgestellter Wahlscheine (§ 17 Abs. 4 Satz 3). Die Pflicht zur Eintragung von Amts wegen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bleibt unberührt.
Im Falle der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gilt § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 14 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 14 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in derSpalte ,,Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf…
Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf…
Nach Beginn der Einsichtsfrist sind die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur zulässig a)…
1Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf…
Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf…
Ab Beginn der in Absatz 4 Satz 1 genannten Frist können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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