LWaldG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietForstwirtschaft, Naturschutz, Jagdwesen und Fischerei§ 17 LWaldGNutzungsrechte und NebennutzungenGesetz Nr. 1069 - Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Vom 26. Oktober 1977 § 16§ 18 Leichte SpracheEinfache Sprache Barrierefrei(1)Forstnebennutzungen und Forstnutzungsrechte dürfen nur so ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht gefährdet wird.(2)Forstnutzungsrechte dürfen nicht neu begründet werden,