Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur pfleglichen Bewirtschaftung des Waldes gehört insbesondere,
den Waldboden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern,
naturnahe Wälder unter Verwendung eines hinreichenden Anteils standortheimischer Forstpflanzen zu erhalten oder zu schaffen,
die notwendigen Maßnahmen der Kultur-, Jungwuchs-, Jungbestands- und Bestandespflege rechtzeitig und sachgemäß durchzuführen,
der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend nach pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften zu bekämpfen,
den Wald im erforderlichen Maße mit Waldwegen zu erschließen,
die wirtschaftlichen Maßnahmen schonend vorzunehmen,
bei der Bewirtschaftung des Waldes auf flächenhaft wirkende entwässernde Einrichtungen, soweit möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu verzichten und vorhandene Einrichtungen, soweit waldbaulich und wirtschaftlich vertretbar, nicht weiter zu unterhalten oder zurückzubauen und
einen angemessenen Anteil von Totholz zu erhalten.
Der Waldbesitzer ist nach Maßgabe seines Leistungsvermögens zur pfleglichen Bewirtschaftung der Waldbestände verpflichtet. Die Forstbehörde kann für die Ausführung der im Absatz 1 genannten Maßnahmen eine angemessene Frist setzen.
Nebennutzungen wie Grasnutzung, Waldweide, Waldfeldbau, Harznutzung dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Funktionen, die Leistungsfähigkeit und die pflegliche Bewirtschaftung des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Sie bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung der Forstflächen auf der Grundlage eines einvernehmlich zwischen Waldbesitzer,…
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass verboten ist,
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.