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Einzelne Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 Nummer 2 und Abs. 5 Satz 1 können durch die Forstbehörde auch ohne die Ausweisung einer Fläche als Erholungswald angeordnet werden, soweit dies für die Erholung der Bevölkerung notwendig ist. § 20 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Vor Erlass einer Anordnung nach Absatz 1 und Durchführung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 ist der Waldbesitzer zu hören. Fünfter Abschnitt Entschädigungen und Aufwendungsersatz