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Aufwendungen für Zwecke der Erholung, die nicht auf der Verpflichtung des Waldbesitzers zu einer Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis gemäß § 11 beruhen, werden vom Land ganz oder teilweise erstattet, sofern die Forstbehörde die Maßnahmen angeordnet oder ihnen zugestimmt hat.
Die Forstbehörde kann Begünstigte an der nach Absatz 1 zu leistenden Entschädigung angemessen beteiligen.
Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht für den Gemeindewald. Sechster Abschnitt Bestimmungen über das Betreten des Waldes