Gesetze
Gesetz wird geladen …
Vorgriffe auf den Ertrag künftiger Jahre (Sonderhiebe) bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, die im Benehmen mit der Forstbehörde entscheidet. Die Einnahmen aus Sonderhieben dürfen nur zur Deckung von Ausgaben des Vermögenshaushalts verwendet werden.
Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere kann die Einsparung des Sonderhiebes innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlangt werden.