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Schutzwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald auf erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere auf rutschgefährdeten Hängen, auf felsigen oder flachgründigen Steilhängen oder auf Flugsandböden.
Wald kann zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder zur Erhaltung schutzwürdiger und schutzbedürftiger Lebensgemeinschaften notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen, zu unterlassen oder zu dulden, soweit nicht der Schutzzweck durch andere Rechtsvorschriften erreicht wird. Schutzzwecke in diesem Sinne sind insbesondere
der Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer sowie die Sicherung der Wasservorräte und die Regulierung des Wasserhaushaltes,
der Schutz von Siedlungen, Gebäuden, landwirtschaftlichen Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen vor Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung und schadensverursachendem Abfluss von Oberflächenwasser,
die Abwehr oder Verhütung der durch Luftverunreinigung oder Lärm bedingten Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen.
Der Waldbesitzer hat Schutzwald im Sinne von Absatz 1 so zu behandeln, dass eine standortgerechte ausreichende Bestockung erhalten bleibt und ihre rechtzeitige Erneuerung gewährleistet ist. Die Forstbehörde kann nach Anhörung des Waldbesitzers Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen. Die Eigenschaft eines Waldes als Schutzwald im Sinne von Absatz 1 ist durch die Forstbehörde ortsüblich bekannt zu machen.
Wälder nach Absatz 2 werden durch Rechtsverordnung der Forstbehörde zu Schutzwald erklärt. Die Erklärung kann mit Auflagen verbunden werden und Bewirtschaftungsvorschriften enthalten. Vor dem Erlass der Rechtsverordnungen sind der Waldbesitzer, die Gemeinde, die beteiligten Behörden und die öffentlichen Planungsträger zu hören.
Schutzwald im Sinne von Absatz 3 wird mit Zustimmung des Waldbesitzers und nach Anhörung der Besitzer angrenzenden Waldes durch Erklärung der Forstbehörde festgesetzt.
Im Schutzwald bedarf, abweichend von § 19 Abs. 3, jeder Kahlhieb unbeschadet von § 19 Abs. 6 der Genehmigung der Forstbehörde.
Sonstige Vorschriften über Schutzwald bleiben unberührt.
Wald kann zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die…
Wald kann durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Forstbehörde auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung des Verursachers, der betroffenen…
Waldflächen können durch vertragliche Vereinbarung oder Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung wesentlicher Gefahren…
Entwicklung und Belastung der Wälder mit besonderem Status,
Anordnung über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder vom 11. März 1969 (GBl. II Nr. 30 S. 203).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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