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Mit dem 1. Juli 2004 werden die in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Regelungen Bestandteil der zwischen den Kreditnehmern und den Gläubigerbanken geschlossenen Rangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegenstehende Regelungen.
über die am 1. Juli 2004 noch bestandskräftige Rangrücktrittsvereinbarungen bestehen, die auf der Grundlage - oder in entsprechender, mit dem Bundesministerium…
Die Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung und die Zahlung des Ablösebetrages erfolgen auf der Grundlage eines zwischen Gläubigerbank und Kreditnehmer zu…
Ausstehende fällige Zahlungsverpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung für Geschäftsjahre, die vor dem Jahr 2005 enden, werden ohne Abzinsung dem…
Für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2005 endet, wird die bisherige Bemessungsgrundlage für die Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 14 des…
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Barwertes der künftigen Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung und des Mindestablösebetrages ist der 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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