Gesetze
Gesetz wird geladen …
Als Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (landwirtschaftliche Altschulden) im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Kredite, Die landwirtschaftlichen Altschulden umfassen auch aufgelaufene und noch auflaufende Zinsen.
die landwirtschaftliche Unternehmen oder mit diesen verbundene vor- und nachgelagerte Unternehmen oder Molkereigenossenschaften vor dem 1. Juli 1990 von der Genossenschaftsbank Berlin beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, erhalten haben und
über die am 1. Juli 2004 noch bestandskräftige Rangrücktrittsvereinbarungen bestehen, die auf der Grundlage - oder in entsprechender, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmter Anwendung - der "Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Maßnahmen zur bilanziellen Entlastung von landwirtschaftlichen Unternehmen in der geänderten Fassung vom 15. Juni 1993" abgeschlossen wurden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.