§ 52 Abs. 1 FlurbGFlurbereinigungsgesetz
Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden.
§ 44 Abs. 4 FlurbGFlurbereinigungsgesetz
Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten…
§ 54 Abs. 2 FlurbGFlurbereinigungsgesetz
Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise…
§ 49 Abs. 3 FlurbGFlurbereinigungsgesetz
Die aus dem Bestehen eines aufzuhebenden Rechts folgende Minderung des Wertes des alten Grundstücks ist bei der Abfindung des Teilnehmers nur zu…
§ 3 Nr. a) LBGGesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren…