§ 11 FlurbGFlurbereinigungsgesetz
Die Flurbereinigungsbehörde hat die Beteiligten nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 zu ermitteln.
§ 12 Abs. 1 FlurbGFlurbereinigungsgesetz
Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Rechte an…
§ 10 FlurbGFlurbereinigungsgesetz
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte):
§ 13 Abs. 1 FlurbGFlurbereinigungsgesetz
Ist der Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, so gilt der Eigenbesitzer als Beteiligter.
Art. 1 Abs. 4 Nr. 14 SN-17591Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
„(4) Bei der Ermittlung der Beteiligten sind die aus dem Grundbuch übernommenen Angaben zugrunde zu legen. Ist ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer…