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Die Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist für jedes vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres laufende Schuljahr von den Ländern dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 mitzuteilen.
Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft als zentraler nationaler Anlaufstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission nach Artikel 2 Absatz 3 und 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.
ihre regionale Strategie, falls sie von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 Gebrauch machen, sowie
ihre geänderte regionale Strategie, falls sie von Artikel 2 Absatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 Gebrauch machen.
Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 Folgendes mit: Die Mitteilung erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.
für das laufende Schuljahr
die Bereitschaft, mehr als den jeweiligen gesamten Betrag der endgültigen Mittelzuweisung zu verwenden, sofern nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden,
die Übertragung zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen gemäß Artikel 23a Absatz 4 Satz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
den Betrag der endgültigen Mittelzuweisung, der nicht beantragt werden wird, sofern keine Bereitschaft besteht, den gesamten Betrag der endgültigen Mittelzuweisung zu verwenden, sowie
für das kommende Schuljahr
die Bereitschaft, mehr als den jeweiligen gesamten Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung zu verwenden, einschließlich der Höhe des Betrages, der beantragt werden wird, sofern nach Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden,
den Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung, der nicht beantragt werden wird, sofern keine Bereitschaft besteht, den gesamten Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung zu verwenden.
Mitgliedstaaten, die an der Beihilferegelung nach Absatz 1 (im Folgenden „Schulprogramm“) teilnehmen möchten und die entsprechende Unionsbeihilfe beantragen,…
Um das Schulprogramm besser bekannt zu machen und die Außenwirkung der Unionsbeihilfe zu erhöhen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227…
die Methoden der Werbung für das Schulprogramm und die damit zusammenhängenden Vernetzungsmaßnahmen;
Die Länder zeigen ihre Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach § 3 Absatz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis…
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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