Erwägungsgrund 25 32013R1308
Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung beim Schulobst- und -gemüseprogramm und dem Schulmilchprogramm der Union sollten geeignete Bestimmungen für jedes dieser Programme festgelegt werden. Die Unionsbeihilfe sollte nicht dazu verwendet werden, die Mittel für bestehende nationale Schulobst- und -gemüseprogramme und Schulmilchprogramme zu ersetzen. In Anbetracht von Haushaltszwängen sollten die Mitgliedstaaten ihren finanziellen Beitrag zu den Programmen jedoch durch Beiträge des privaten Sektors ersetzen können. Um ihre Schulobst- und -gemüseprogramme wirksam zu gestalten, sind möglicherweise flankierende Maßnahmen notwendig, für die sie nationale Beihilfen gewähren können. Die Mitgliedstaaten, die an den Programmen teilnehmen, sollten für die Bekanntmachung der finanziellen Unterstützung durch die Unionsbeihilfe sorgen.