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Tritt in einem Gewässer eine Erderhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), oder wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert.
Die §§ 6 bis 8 finden bei Inseln Anwendung.
Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand…
Werden an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern, die kein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet,…
Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung einem anderen als dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung oder an…
Wird einem Gewässer zweiter Ordnung oder einem sonstigen Gewässer, das kein selbständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen,…
Bildet ein Gewässer zweiter Ordnung oder ein sonstiges Gewässer kein selbständiges Grundstück, ist es Bestandteil der Ufergrundstücke und gehört deren…
Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.