Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung wächst an fließenden Gewässern den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und seit dem Ende des Jahres, in dem sich der Pflanzenwuchs gebildet hat, drei Jahre verstrichen sind.
Bei Seen, Teichen, Weihern und ähnlichen Wasseransammlungen gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenze den Gewässereigentümern. Diese haben früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten Umfang erforderlich ist.
Werden an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern, die kein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, findet § 3 Anwendung.
Werden an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern, die ein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die Uferlinie.
Die Rechtsfolgen der Absätze 3 und 4 treten bei Überflutungen, die infolge künstlicher Einwirkungen entstanden sind, nur ein, wenn diese auf rechtlich zulässige Weise herbeigeführt worden sind. In diesem Fall hat derjenige, der die Überflutungen verursacht hat, die betroffenen Eigentümer zu entschädigen.
1Werden an einem Gewässer, das nicht im Eigentum der Anlieger steht, infolge natürlicher Einflüsse Ufergrundstücke oder dahinterliegende Grundstücke bei…
Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung einem anderen als dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung oder an…
Die Rechtsfolge der Absätze 5 oder 6 tritt nur ein, wenn das neue Gewässerbett auf rechtlich zulässige Weise geschaffen worden ist. In diesem Fall hat…
1Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich privatrechtlicher Regelung Eigentumsgrenze: 2In Bereichen einer Verlandung (§ 7…
Tritt in einem Gewässer eine Erderhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt…
Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung eines Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.