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Eine Enteignung ist zulässig, soweit sie für ein nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestelltes oder genehmigtes Vorhaben oder ein Vorhaben nach § 108 notwendig ist, das dem Allgemeinwohl, insbesondere der Erreichung der wasserwirtschaftlichen Ziele nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 und 6 und § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, der Schifffahrt oder der Speicherung von Energie dient.
Eine Enteignung ist darüber hinaus für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Vorhaben zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wasserentzug zulässig.
Die §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. Im Übrigen ist das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend anzuwenden.
Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten-…
Zugunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern erster Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Landesenteignungs- und…
Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist…
Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz ist anzuwenden.…
Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz ist anzuwenden.…
Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz ist anzuwenden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.