Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes bedarf der Genehmigung.
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, soweit auf Grund staatlicher oder sonstiger Fährrechte (Fährregal, Fährgerechtigkeit, Fährgerechtsame) eine Fähre rechtmäßig betrieben wird.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder der Unzuverlässigkeit des Unternehmers ihr entgegenstehen.
Die Fährrechte des Landes sind aufgehoben; sonstige Fährrechte können durch Erklärung des Inhabers aufgehoben werden.
Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Betriebs- und Beförderungspflicht unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse im Rahmen des dem Unternehmen Zumutbaren zu regeln.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der…
Für Fähren ist die Zulassung zum Verkehr durch ein Fährzeugnis nachzuweisen.
Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus welchen hervorgeht, dass der Antragsteller oder die für die Leitung des Unternehmens…
die Ausübung der Schifffahrt auf schiffbaren Gewässern im Interesse des Naturschutzes, der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Eigentums, der…
Soweit das Befahren des Gewässers nicht als Gemeingebrauch zugelassen ist, darf es auf nicht schiffbaren Gewässern nur mit widerruflicher Genehmigung der…
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anlage die Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt oder sonstige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.