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Soweit der gute mengenmäßige Zustand im Grundwasser nach § 4 Absatz 2 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung nicht sichergestellt ist, kann die zuständige Behörde durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Verwaltungsakt für ein Gebiet bestimmen, dass für eine Benutzung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.
Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Verwaltungsakt für ein Gebiet Entnahmen von der Erlaubnispflicht auszunehmen, sofern nicht zu besorgen ist, dass durch die Entnahmen der gute mengenmäßige Zustand im Grundwasser nach § 4 Absatz 2 der Grundwasserverordnung verfehlt wird und sich das Grundwasser im guten mengenmäßigen Zustand nach § 4 Absatz 2 der Grundwasserverordnung befindet.
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine…
Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen…
Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete, insbesondere für Gebiete, in denen Gefahren vom Untergrund ausgehen, durch ordnungsbehördliche Verordnung…
Entspricht eine bereits zugelassene Wasserentnahme den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht und kann sie diesen Anforderungen nicht angepasst werden, darf…
Anlagen, die einer anderen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen, in der die Belange des § 36 des…
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umweltschutz zuständigen Ausschusses des Landtages durch Rechtsverordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.