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Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Grundsätze des § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele durch ordnungsbehördliche Verordnung an einem Gewässer oder einen Gewässerabschnitt
weitergehende Regelungen zu Gewässerrandstreifen treffen, soweit es zum Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen erforderlich ist und
im Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes die Begründung von Baurechten und die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen verbieten, soweit es sich nicht um standortgebundene oder wasserwirtschaftlich erforderliche Anlagen handelt.
§ 38 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt für die Verbote nach Absatz 1 entsprechend. Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 Anforderungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, ist dafür Entschädigung zu leisten. § 96 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. Abschnitt 3 Bewirtschaftung des Grundwassers
Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist verboten:…
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Errichtung baulicher Anlagen, es sei denn, sie sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich…
Errichtung, wesentliche Veränderung, Betrieb, Stilllegung oder Beseitigung von Anlagen im Sinne von § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen der Genehmigung.
Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt, schädliche Gewässerveränderungen zu…
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umweltschutz zuständigen Ausschusses des Landtages durch Rechtsverordnung…
Die zuständige Behörde kann, soweit die Ziele nach § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes, die §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, der Bewirtschaftungsplan und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.