Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die zuständige Behörde setzt ein Wasserschutzgebiet durch ordnungsbehördliche Verordnung fest. Die Verordnung nach Satz 1 ist unbefristet, es sei denn die zuständige Behörde befristet sie; § 32 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung. Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Wirtschaft, Inneres, Bauen und Verkehr zuständigen Ministerien sowie der Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung auch Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete zu treffen, von denen in einer Festsetzung nach Satz 1 abgewichen werden kann.
Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, sollen einer besonderen Genehmigung nach den Vorschriften für Wasserschutzgebiete nicht unterworfen werden, wenn schon die anderen Bestimmungen einen hinreichenden Schutz ermöglichen.
Entscheidungen auf Grund von Wasserschutzgebietsverordnungen trifft die zuständige Behörde. Entscheidungen anderer als nach Wasserrecht zuständiger Behörden, die sich auf ein Wasserschutzgebiet beziehen, ergehen im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde, es sei denn, die Entscheidung ergeht im Planfeststellungsverfahren.
Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, hat der durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigte vorzulegen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der zuständigen Behörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die…
Entscheidungen auf Grund dieser Verordnung trifft die für Entscheidungen nach § 35 Absatz 3 Satz 1 des Landeswassergesetzes zuständige Behörde. Entscheidungen…
1Ist ein Wasserschutzgebiet im Sinne des Absatzes 1 festgesetzt, so erlässt die untere Wasserbehörde im Einzelfall unverzüglich die auf Grund der…
Bei Vorhaben nach § 78 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung oder einer sonstigen Zulassung…
Die Festsetzung erfolgt durch ordnungsbehördliche Verordnung der zuständigen Behörde. Die Verordnung nach Satz 1 ist unbefristet; § 32 des…
1Für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.