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§ 35 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 bis 4 gilt bei Heilquellenschutzgebieten entsprechend. Die staatliche Anerkennung von Heilquellen auf Grund bisherigen Rechts gilt fort. Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 für Heilquellenschutzgebiete treten vierzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. § 32 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes wird nicht angewendet.
Auch außerhalb des Heilquellenschutzgebietes können Handlungen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit einer staatlich anerkannten Heilquelle zu gefährden, untersagt werden. § 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
§ 51 Absatz 2 und § 52 gelten entsprechend.
Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.
1Soweit es der Schutz einer im Saarland oder in Rheinland-Pfalz staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können Quellenschutzgebiete festgesetzt werden. 2§…
Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
Heilquellenschutzgebiete nach § 53 des Wasser-haushaltsgesetzes
Heilquellen, die auf Grund bisherigen Rechts staatlich anerkannt sind oder deren Gemeinnützigkeit auf Grund bisherigen Rechts festgestellt ist, gelten als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.