Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass das Unternehmen die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Die Untersuchungsergebnisse nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Werden im Rahmen der Untersuchungen nach Satz 1 Feststellungen zu nachteiligen Auswirkungen der Wasserentnahme auf das Gewässer bekannt, sind diese der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probeentnahmen in Abhängigkeit von der Entnahmemenge an der Entnahmestelle und
die Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere welche mikrobiologischen, physikalischen und chemischen Parameter des Rohwassers zu untersuchen und wie diese zu ermitteln sind.
Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Grundsätze
die Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben insbesondere darüber, welche Merkmale und Inhaltsstoffe des Abwassers zu untersuchen sind, wie bei den…
Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Anlage, in der Abfälle verwertet werden, durch Verwaltungsakt oder Allgemeinverfügung verpflichten, mit der…
dass vom Unternehmer einer Abwasseranlage oder vom Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen bestimmte Untersuchungen des Abwassers oder des von ihm unmittelbar…
1Wer eine Anlage der öffentlichen Wasserversorgung betreibt, ist verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Verwendung als Trinkwasser gewonnenen Wassers…
Die Verpflichtung zur Untersuchung der Abwassereinleitung gemäß § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 59 des Landeswassergesetzes wird durch die Ermittlungen…
die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.