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Die Planung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage oder ihres Betriebs für die öffentliche Trinkwasserversorgung hat der Betreiber unverzüglich nach Aufstellung des Planes der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen, welche die technischen Grundzüge der Anlage oder der Änderungen erkennen lassen. Die zuständige Behörde kann im Hinblick auf die Errichtung oder wesentliche Änderung Regelungen treffen, um schädliche Gewässerveränderungen zu verhüten oder auszugleichen, oder um sicherzustellen, dass die Aufbereitungsanlagen entsprechend den Anforderungen des § 40 errichtet, geändert und betrieben werden.
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, der zuständigen Behörde…
Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer Eigenwasserversorgungsanlage oder, sofern das…
Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen.
Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und…
Betreiber einer Erstbehandlungsanlage haben der zuständigen Behörde für jeden zertifizierten Standort die Behandlungstätigkeit anzuzeigen, bevor sie diese…
Die Planung zur Erstellung, der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die private, gewerbliche oder diesen vergleichbaren Kanalisationsnetzen von befestigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.