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Eine Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers darf nur der Person erteilt werden, die insoweit abwasserbeseitigungspflichtig ist.
Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer, das im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage liegt oder das vorübergehend in das kanalisierte Einzugsgebiet einer ehemaligen Flusskläranlage umgeleitet wird, kann übergangsweise bis längstens zum 31. Dezember 2027 erlaubt werden, wenn durch die wasserrechtliche Erlaubnis der aufnehmenden Kläranlage sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes am Ablauf der Kläranlage eingehalten werden. Der Abwasserbeseitigungspflichtige weist die erforderlichen Maßnahmen und die zeitlichen Abfolgen in seinem Abwasserbeseitigungskonzept nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 aus. Enthält das Abwasser einer dieser Einleitungen gefährliche, prioritäre oder prioritär gefährliche Stoffe, sind die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bei der Einleitung in das Gewässer des Einzugsgebietes einzuhalten. Unterabschnitt 2 Gemeindliche und wasserverbandliche Abwasserbeseitigungspflicht, Übergang von Pflichten
Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
Im Fall des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Abwasseranlagen der zuständigen Behörde…
1Soweit in einer Verordnung nach § 57 Abs. 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, darf es nur…
Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf für die Zeit ab 1. Januar 1999 nur erteilt werden, wenn die in…
Bis zur Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde, für das die Gemeinde nach § 46 Absatz 1 die Abwasserbeseitigungspflicht hat, hat derjenige das Abwasser zu…
Im übrigen kann die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Frist in durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen für geographisch abgegrenzte Gebiete auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.