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Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf für die Zeit ab 1. Januar 1999 nur erteilt werden, wenn die in Anhang 1 zu Artikel 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung-AbwV) und zur Anpassung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Anforderungen eingehalten werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts Abweichendes ergibt.
Für Abwasserbehandlungsanlagen in Gemeinden mit mehr als 2.000 EW muss ab 1. Januar 1999 vom Ministerium für Umwelt nachgewiesen werden, dass die Gesamtbelastung im Saarland sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert wurde (Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie). Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen von Gemeinden mit weniger als 2.000 EW darf für die Zeit ab 1. Januar 2006 nur erteilt werden, wenn durch ein Verfahren oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, dass die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser Verordnung und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.
Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Es ist sicherzustellen, dass Abwasseranlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind jahreszeitliche Schwankungen der Belastungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, dass vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können. Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, dass die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.
Entsprechen vorhandene Einleitungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht den dort genannten Anforderungen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, damit die jeweiligen Anforderungen fristgerecht eingehalten werden.
Einleitungen im Sinne dieser Verordnung sind nach § 83 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) und nach der Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 18. Februar 1994 (Amtsbl. S. 638), geändert durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Oktober 1998 (Amtsbl. S. 982), zu überwachen. Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach Anhang I Abschnitt D der Richtlinie. Die nach § 83 Saarländisches Wassergesetz und nach § 6 Nr. 2 zuständigen Behörden überprüfen in Abständen von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse oder Genehmigungen.