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Abwasserbeseitigungspflichtige können sich mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. Sie können auf Anordnung der zuständigen Behörde zur gemeinsamen Durchführung verpflichtet werden, wenn anders die Abwasserbeseitigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann oder wenn die gemeinsame Durchführung zweckmäßiger ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die gemeinsame Durchführung
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung vermieden oder verringert oder
die Abwasserbeseitigung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann.
In dem Antrag auf Genehmigung sind die Bereiche der Abwasserbeseitigung zu bezeichnen, die gemeinsam durchgeführt werden sollen.
die Errichtung und den Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die…
die Übernahme, Behandlung und Einleitung von Schmutzwasser oder mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser und
Werden Maßnahmen wegen weitergehender Anforderungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwasserbeseitigung durchgeführt, die zum…
Die nach den §§ 53 und 54 LWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten haben die auf Grund des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes für das Einleiten von kommunalem…
§ 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt zum Zweck der Erfüllung der Wasserversorgungspflicht nach § 38 sowie der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 und für…
Die Gemeinde kann Aufgaben der Abwasserbeseitigung nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.