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Bis zur Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde, für das die Gemeinde nach § 46 Absatz 1 die Abwasserbeseitigungspflicht hat, hat derjenige das Abwasser zu beseitigen und die für die Zwischenzeit erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, bei dem das Abwasser anfällt. Ihm können die dafür erforderlichen Genehmigungen erteilt und die Abwassereinleitung erlaubt werden, bis die Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde erfolgt. Für den Zeitpunkt der Übernahme sind die in dem unbeanstandeten Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde genannten Fristen maßgeblich.
Abwasser ist von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, der Gemeinde oder im Falle eines Übergangs der Aufgabe nach § 46 Absatz…
Abwasserverbände sind an Stelle Dritter zu weiteren Maßnahmen der Abwasserbeseitigung berechtigt und verpflichtet, soweit und solange sie diese als…
Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Die Verpflichtung der Gemeinden zur…
Die Gemeinde kann Aufgaben der Abwasserbeseitigung nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land…
Die zuständige Behörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im…
Die zuständige Behörde kann zur Erreichung der im Bewirtschaftungsplan aufgestellten Ziele sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der gemeindlichen Pflichten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.