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Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung mit Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einem anderen als den in § 62 genannten Pflichtenträgern übernommen werden. § 62 Absatz 6 gilt entsprechend. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Soweit die Pflicht zur Gewässerunterhaltung gemäß Absatz 1 auf andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts übergegangen ist, haben die nach § 62 Absatz 1 und 2 zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchzuführen, wenn dieser in angemessener Frist seine Pflicht nicht oder nicht genügend erfüllt. Die Ersatzvornahme ordnet die zuständige Behörde an.
Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum mehrerer, kann die zuständige Behörde den…
Erfüllen andere Pflichtige als Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre Unterhaltungspflichten nicht ordnungsgemäß, so sind bei Gewässern dritter Ordnung die…
Wenn eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 wegen Veränderungen des Gewässers, die zumindest auch auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher)…
1Die Unterhaltungspflicht kann von einem anderen durch Vereinbarung unter Zustimmung der Obersten Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen…
Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 können von einem anderen durch Vereinbarung unter Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung…
Die zuständige Behörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.