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Die Ausbau- und Unterhaltungslast an Gewässern oder Gewässerabschnitten, deren Einstufung in eine Gewässerordnung nach Artikel 1 Nr. 107 geändert wird, geht am 1. Januar des dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres auf den nach § 70 SächsWG Gewässerunterhaltungspflichtigen über.
Bis zu dem in Absatz I genannten Zeitpunkt sind die Gewässer in einen angemessenen Unterhaltungszustand zu versetzen. Bei Streitigkeiten über den angemessenen Unterhaltungszustand entscheidet die höhere Wasserbehörde.
Über die Übergabe des Gewässers an den neuen Unterhaltspflichtigen ist vor der zuständigen Wasserbehörde eine Niederschrift aufzunehmen. Diese soll Angaben über zu beachtende Besonderheiten bei der Unterhaltung, insbesondere bestehende Vereinbarungen mit Anlageninhabern und Anliegern, und zu unterschiedlichen Auffassungen über den angemessenen Unterhaltungszustand enthalten. Dem neuen Unterhaltspflichtigen sind Abschritten der auf die Unterhaltung bezogenen Akten zu übergeben.
Abweichende Vereinbarungen zwischen dem bisherigen und dem künftigen Gewässerunterhaltspflichtigen über einen früheren Übergang der Unterhaltungslast bleiben unberührt. Sie sind der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Übergang der Ausbau- und Unterhaltungslast an Hochwasserschutzanlagen nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SächsWG.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.