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Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Von der Befischung sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke ausgeschlossen. Eingezäunte Viehweiden gelten insoweit nicht als eingefriedete Grundstücke.
Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb einer Woche nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
Bei der Ausübung der Fischerei nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 entstandene Nachteile sind auszugleichen.
Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Umfang und…
Kann ein Fischereiausübungsberechtigter ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur über einen unzumutbaren Umweg…
entgegen § 18 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in eine Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder…
Ist ein selbständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner im § 3 Abs. 1 aufgeführter Fische, auf die Benutzung bestimmter…
Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück als dem Gewässergrundstück verbunden und ist dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten…
In der Zeit, während der der Fischweg geöffnet sein muß, ist der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.