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Auf Deichen und in einer Schutzzone von beidseitig vier Metern Breite zum Deichfuß ist verboten:
die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen, Anlagen und Einfriedungen zu errichten, zu erweitern oder zu verändern und Leitungen zu verlegen,
zu reiten und zu fahren, außer auf dafür zugelassenen Flächen,
Tiere, ausgenommen Schafe, zu weiden und zu treiben,
Gegenstände zu lagern und abzulagern,
Sträucher und Bäume zu pflanzen und
die Grasnarbe zu schädigen und zu entfernen.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die der Erhaltung der Wehrfähigkeit, der Verteidigung oder der Unterhaltung des Deiches dienen. Bei anderen Hochwasserschutzanlagen bedarf die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Anlagen und das Verlegen von Leitungen in dieser Schutzzone der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Maßnahme die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.
Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
Wenn die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 keine Befreiung erteilt, hat der nach § 78 Absatz 2 zur Deichunterhaltung Verpflichtete eine Entschädigung zu leisten.
Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung weitergehende Regelungen zum Schutz von Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen zu treffen. In der Verordnung können insbesondere Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des § 96 Absatz 1 zugelassen, weitere Schutzzonen festgelegt, weitere Verbote und Gebote ausgesprochen sowie Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten geregelt werden. Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 treten vierzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. § 32 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung. Unterabschnitt 2 Überschwemmungsgebiete
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht…
Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und
Anlagen, die einer zulassungspflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung des Gewässers dienen,
Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, sollen einer besonderen…
Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 des…
bauliche Anlagen zu errichten, von denen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgeht,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.