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Ordnungswidrig nach § 127 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs. 5 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert,
eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, die in einer Eignungsfeststellung nach § 8 oder Bauartzulassung nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes festgesetzt ist,
entgegen § 3 Abs. 4 keine Anlagenbeschreibung sowie die zugehörige Betriebsanweisung erstellt,
in Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 5 Abs. 1 bis 4 entspricht,
entgegen § 3 Abs. 11 Behälter ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,
als Betreiber entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt.
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht…
eine nach dieser Verordnung verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vornimmt oder eine…
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und 5 der Anzeigepflicht über die Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage nicht nachkommt,
Ordnungswidrig nach § 123 Absatz 1 Nummer 26 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 2 und 3 seine Anlage nicht…
entgegen § 14 Absatz 1 einer mit einer Genehmigung verbundenen Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
entgegen §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder 21 Absatz 6 Satz 1 oder 2 seiner Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.