LwGenV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 LwGenVVerordnung über die Zugehörigkeit von Zusammenschlüssen landwirtschaftlicher Genossenschaften zu den Industrie- und Handelskammern § 2Schlußformel Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1957 in Kraft. § 2Schlußformel