Anlage 2 SpedKfmAusbV 2004Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung
2. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen zu vermitteln…
Anlage 2 Abs. 2 LWLogAusbV(zu § 12)
In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition zu vermitteln und im…
Anlage 1 Abs. 2 LWLogAusbV(zu § 8)
In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition in Verbindung mit der…
§ 2 HafenlogAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 Abs. 1 FzgLackAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.