§ 2 SegelmAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 OberflbeschAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 Text/ProdVeredlAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 FKrFBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb
Die Ausbildung dauert drei Jahre.