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Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag des Eingangs sowie bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Sie oder er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
Wird der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bekannt, dass eine im Wahlkreis vorgeschlagene Bewerberin oder ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, weist sie oder er die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.
Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, entscheidet er unverzüglich über die Verfügung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters. Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung auch zu Anrufungsgründen der Bewerberin oder des Bewerbers zu geben.
1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. 2Sie oder er prüft unverzüglich, ob die…
Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Kreiswahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen…
Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er…
Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er…
Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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