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Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Kreiswahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt der Kreiswahlleiter Mängel fest, die einen gültigen Wahlvorschlag bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht zustande kommen lassen (§ 18 Abs. 8 Satz 5, § 19 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes), so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel zu beseitigen. Stellt er Mängel fest, die die Gültigkeit des Wahlvorschlages bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht berühren, so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel bis zur Zulassung zu beseitigen. Die von ihm geprüften Kreiswahlvorschläge übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter in einem von der Landeswahlleitung bestimmten elektronischen Verfahren. Die Wahlleiter treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten.
Sofern Zweifel bestehen, ob die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 18 des Gesetzes ordnungsmäßig einberufen und zusammengesetzt war, kann der Kreiswahlleiter die erforderlichen Nachweise hierüber, insbesondere eine Liste über die Teilnehmer an der Versammlung und über ihre Parteizugehörigkeit, verlangen.
Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.
Ruft die Vertrauensperson gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters den Kreiswahlausschuß an (§ 21 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so hat dieser der Vertrauensperson Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den Einspruch ist spätestens am Tage nach seiner Erhebung zu entscheiden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters…
Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er…
Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der…
1Wird gegen eine Verfügung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren der Kreiswahlausschuss angerufen (§ 22 Absatz 4 des…
Sofern Zweifel bestehen, ob die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 17 des Gesetzes ordnungsgemäß einberufen oder zusammengesetzt war, kann der…
Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung ein, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.