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Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer beschlussfähig.
1Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. 2Sie oder er lädt die Beisitzerinnen und Beisitzer zu den Sitzungen ein und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer beschlussfähig ist. 3Die Beisitzerinnen und Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.
1Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. 2Für die öffentliche Bekanntmachung genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
Die oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer; diese oder dieser ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Beisitzerin oder Beisitzer ist.
Die oder der Vorsitzende weist die Beisitzerinnen und Beisitzer und die Schriftführerin oder den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
Die oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
1Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. 2Sie wird von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden, von den anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer unterzeichnet.