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Die nach dem Landtagswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Amtsblatt des Saarlandes, die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter im Amtsblatt des Saarlandes, die Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleiter in der Art und Weise, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise des Wahlkreises bestimmt sind, die Gemeindewahlleiterinnen oder Gemeindewahlleiter in ortsüblicher Weise.
Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 3 Absatz 3 genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
1Der Inhalt der nach dem Landtagswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 2Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 29 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 61 Absatz 1 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.