Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2026
(1)
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2)
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
§ 31a LWOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen