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1In jedem Wahlraum ist ein genügend großer Tisch für den Wahlvorstand aufzustellen. 2Außerdem sind weitere Tische oder Pulte mit Schutzvorrichtungen (Wahlkabinen) aufzustellen, die so beschaffen sein müssen, dass die Wählerinnen und Wähler unbeobachtet ihre Stimmzettel kennzeichnen und falten können. 3Zu diesem Zweck können auch Nebenräume benutzt werden, die jedoch mit dem Wahlraum verbunden sein müssen und nur durch ihn zugänglich und von ihm aus zu übersehen sind.
In jeder Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.
In jedem Wahlraum muss ein Abdruck des Landtagswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu dieser Verordnung nicht zu enthalten braucht, zu jedermanns Einsicht ausliegen.