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1Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 50 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. 2Er stellt fest 3Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher alle Unterlagen in Gegenwart des Wahlvorstandes unter Verschluss zu nehmen und so lange sicher aufzubewahren, bis das Prüfungs- und Zählverfahren fortgesetzt wird. 4In der Wahlniederschrift sind die Gründe für die Unterbrechung an der für Besonderheiten während der Ermittlung des Wahlergebnisses vorgesehenen Stelle anzugeben.
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.