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Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 55 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Direktstimmen,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen,
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Listenstimmen.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber und andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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